selbständig und eigenverantwortlich, tätig. Falls es
insoweit einer Entscheidung des Gesamtvorstandes bedarf
(z. B. §§ 7 ff. HStG), trägt das befasste Mitglied
mündlich vor oder legt dar sein Anliegen (Vorschlag) dem
Gesamtvorstand zur Beschlussfassung (ggf. an oder über den
Vorsitzenden). Die Durch- und Ausführung der Entscheidung
kann alsdann der Vorsitzende selbst übernehmen oder an das
jeweils zuständige Mitglied mit der Bitte um alsbaldige
Vollzugsanzeige übertragen. Die Übertragung schließt
die auf Verlangen schriftlich zu erteilende Vollmacht ein, im
Namen der Stiftung gegenüber Dritten aufzutreten und
auftragsgemäß zu handeln.
§ 10 (Stiftungsvorstand, Besetzung, Zuständigkeiten)
(1) Erstvorstand, im Amt bis zum Ableben bzw. bis zum Verzicht oder
der Geschäftsunfähigkeit beider Stifter;
Vorsitzender(e) des Vorstandes:
Stifter-Eheleute Lothar und Ilse Seeber geb. Wunderlich,
beide derzeit wohnhaft und aufhältlich in 35041 Marburg a. d.
Lahn, Ortsteil Haddamshausen, Auf der Kanzel 1,
beide mit 1 Stimme im Vorstand, gegenseitige Vertretung jederzeit
nach Belieben;
Geschäftsbereich: Koordination des Gesamtvorstandes,
fachlich und personell - Einberufung und Protokollierung der
Vorstandssitzungen - Geschäftsverkehr mit der
Aufsichtsbehörde (sofern damit kein anderes Vorstandsmitglied
ermächtigt ist oder fallbezogen vom Vorstandsvorsitzenden
beauftragt wird) - alle weiteren Aufgaben und Stiftungsbelange,
die jeweils anfallen und für die keine spezielle
Zuständigkeit eines Vorstandsmitglieds besteht bzw. vom
Vorsitzenden delegiert wird.
1. Vorstands-Fachmitglied:
Funktion: Vorstandsvorsitzender der Deutschen Blindenstudienanstalt
e. V. (blista), nämlich
Herr Direktor Jürgen Hertlein, domiziliert in 35037 Marburg,
Kernstadt, Am Schlag 8; bei Verhinderung ständig vertreten
durch den Kaufmännischen Vorstand dieser Anstalt, Herrn
Arno Kraußmann, ebenda;
Geschäftsbereich: Blindenpädagogische Aufgaben und
gemeinnützige Projekte der Deutschen Blindenstudienanstalt,
die dem Vorstand sinnvoll erscheinen und im Rahmen der
satzungskonformen Förderung besonders geeignet sind,
jedenfalls aber auf andere Art und Weise nicht verwirklicht
werden können - Aufstellung und Vorlage einer nach Bedarf
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