Lothar und Ilse Seeber-Stiftung
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Verfassung


selbständig und eigenverantwortlich, tätig. Falls es insoweit einer Entscheidung des Gesamtvorstandes bedarf (z. B. §§ 7 ff. HStG), trägt das befasste Mitglied mündlich vor oder legt dar sein Anliegen (Vorschlag) dem Gesamtvorstand zur Beschlussfassung (ggf. an oder über den Vorsitzenden). Die Durch- und Ausführung der Entscheidung kann alsdann der Vorsitzende selbst übernehmen oder an das jeweils zuständige Mitglied mit der Bitte um alsbaldige Vollzugsanzeige übertragen. Die Übertragung schließt die auf Verlangen schriftlich zu erteilende Vollmacht ein, im Namen der Stiftung gegenüber Dritten aufzutreten und auftragsgemäß zu handeln.

§ 10 (Stiftungsvorstand, Besetzung, Zuständigkeiten)

(1) Erstvorstand, im Amt bis zum Ableben bzw. bis zum Verzicht oder der Geschäftsunfähigkeit beider Stifter;

Vorsitzender(e) des Vorstandes:

Stifter-Eheleute Lothar und Ilse Seeber geb. Wunderlich, beide derzeit wohnhaft und aufhältlich in 35041 Marburg a. d. Lahn, Ortsteil Haddamshausen, Auf der Kanzel 1,

beide mit 1 Stimme im Vorstand, gegenseitige Vertretung jederzeit nach Belieben;

Geschäftsbereich: Koordination des Gesamtvorstandes, fachlich und personell - Einberufung und Protokollierung der Vorstandssitzungen - Geschäftsverkehr mit der Aufsichtsbehörde (sofern damit kein anderes Vorstandsmitglied ermächtigt ist oder fallbezogen vom Vorstandsvorsitzenden beauftragt wird) - alle weiteren Aufgaben und Stiftungsbelange, die jeweils anfallen und für die keine spezielle Zuständigkeit eines Vorstandsmitglieds besteht bzw. vom Vorsitzenden delegiert wird.

1. Vorstands-Fachmitglied:

Funktion: Vorstandsvorsitzender der Deutschen Blindenstudienanstalt e. V. (blista), nämlich

Herr Direktor Jürgen Hertlein, domiziliert in 35037 Marburg, Kernstadt, Am Schlag 8; bei Verhinderung ständig vertreten durch den Kaufmännischen Vorstand dieser Anstalt, Herrn Arno Kraußmann, ebenda;

Geschäftsbereich: Blindenpädagogische Aufgaben und gemeinnützige Projekte der Deutschen Blindenstudienanstalt, die dem Vorstand sinnvoll erscheinen und im Rahmen der satzungskonformen Förderung besonders geeignet sind, jedenfalls aber auf andere Art und Weise nicht verwirklicht werden können - Aufstellung und Vorlage einer nach Bedarf

 

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