sowie die satzungskonforme Verfügung über die
Erträgnisse. Er hat dabei strikt den erkennbaren oder
mutmaßlichen Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig
wie nur immer möglich zu erfüllen.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gemeinsam in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten; er kann jedoch ein Vorstandsmitglied, soweit (noch) erforderlich, allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigen, auch durch schriftliche Vollmachtsurkunde.
(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist - mit Ausnahme der Stifter - an die hauptberufliche, den eigenen Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit seiner Mitglieder funktionsgebunden. Jede Person kann nur solange Mitglied sein, wie sie diese Beschäftigung persönlich, also unmittelbar selbst ausübt.
(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Stiftungsaufgaben ehrenamtlich wahr; sie können jedoch Auslagenersatz in angemessenen Rahmen geltend machen, sofern die Finanzlage der Stiftung und ihr gemeinnütziger Zweck dieses zulassen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, tritt unmittelbar und sofort an seine Stelle (mit gleichem Geschäftsbereich) sein ständiger Vertreter. Ist eine solche Nachfolgeregelung nicht möglich, gilt das Kooptationsprinzip - hier: Neuwahl mit einfacher Stimmenmehrheit aller verbliebenen Organmitglieder (Beschlussverfahren gem. § 9 Abs. 3). Wählbar sind aber nur solche Personen, die im Geschäftsbereich des ausgeschiedenen Mitglieds langjährige Erfahrung besitzen sowie ebenso beschäftigt und insoweit ebenfalls funktionsgebunden sind (§ 8 Abs. 3).
§ 9 (Stiftungsvorstand, Geschäftsführung)
(1) Der Vorstand führt sämtliche Stiftungsgeschäfte arbeitsteilig, entscheidet jedoch gemeinsam im Beschlussverfahren durch die Gesamtheit seiner Mitglieder (ggf. durch deren ständige Vertreter). Er kann jedoch im Einzelfall die Entscheidungsbefugnis an ein Mitglied delegieren.
(2) Der Gesamtvorstand tritt mindestens halbjährlich, bei Bedarf auch früher zusammen. Dazu lädt der Vorsitzende jeweils schriftlich ein, nachdem er vorab mit jedem Mitglied Teilnahme, Ort und Termin abgeklärt und entsprechend vereinbart hat. Ausnahmsweise, u. a. bei Verhinderung (Abwesenheit) eines oder mehrerer Mitglieder, kann insoweit, ganz oder auch teilweise, unter Fristsetzung durch schriftlichen Umlauf verfahren werden.
(3) Beschlüsse sind jeweils mit einfacher Mehrheit der die Stimme abgebenden Mitglieder zu treffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ausnahme: Im Erstvorstand kann der vorsitzende Stifter(in) nicht überstimmt werden.
(4) Jedes Vorstandsmitglied wird, sobald und soweit erforderlich, im Rahmen seines ihm zugeordneten Geschäftsbereiches zunächst allein, mithin
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