Lothar und Ilse Seeber-Stiftung
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Verfassung

 
Zuwendungen gewähren, die außer Verhältnis zur erbrachten oder noch zu erbringenden Gegenleistung stehen.

(2) Insbesondere:

a. Die Substanzsicherung hat absoluten Vorrang. Die darüber hinaus gehenden, an sich stets zeitnah zu vergebenden Überschüsse und Gewinne aus der Vermögensverwaltung (abzüglich Verwaltungskosten, anlagebedingten Aufwendungen u. dergl.) sind jedoch ausnahmsweise - wie folgt - ebenfalls dem nicht verfügbaren Grundstock zuzuführen:

insgesamt, also ohne jede Einschränkung, im Errichtungsjahr der Stiftung (Rumpfjahr) sowie zusätzlich in den zwei Folgejahren (58 Nr. 12 AO);

ab vierten Jahr jeweils bis zu einem Drittel (§ 58 Nr. 7a AO), aber auch nur dann, wenn der Vorstand diese Aufstockung, jährlich vorab, für sachdienlich sowie unter den alsdann absehbaren Umständen für zwingend erforderlich hält.

b. Aus den Vermögenswerten insgesamt, also sowohl aus den an sich verfügbaren Mitteln wie auch, wenn nicht anders möglich, aus dem Grundstock selbst, ist im angemessenen Rahmen die Grabstelle der Stifterfamilie auf dem Friedhof in Marburg a. d. Lahn - Stadtteil Haddamshausen - zu pflegen und nach Maßgabe der örtlichen Friedhofsordnung zu erhalten sowie - ganz allgemein - das Andenken an die Stifter würdig zu bewahren (§ 58 Nr. 5 AO).

§ 6 (Erträgnisse, Thesaurierung)

Auf Beschluss des Vorstandes können, unbeschadet der Regelungen nach § 3 Abs. 3,4 und § 5 Abs. 2, weitere verfügbare, an sich ebenfalls zeitnah zu verwendende Vergabemittel ganz oder teilweise für einen konkret absehbaren, mölichst im Voraus befristeten, immer jedoch angemessenen Zeitraum in eine zweckgebundene Rücklage eingestellt werden, wenn das jeweils zu fördernde Projekt nicht anders zu realisieren ist, weil bislang seitens der Stiftung die aktuell verfügbaren Mittel noch nicht ausreichen (§ 58 Nr. 6 AO).

§ 7 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, das am 31.12.2005 endet.

§ 8 (Organ der Stiftung)

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der aus 4 Personen bestehende Erstvorstand sowie der aus 3 Personen bestehende Folgevorstand, dem jeweils allein die Befugnis zur gemeinsamen Geschäftsführung obliegt, u. a. insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens (Grundstock)


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