Lothar und Ilse Seeber-Stiftung
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Verfassung

(2) Das Stiftungsvermögen (Grundstock) ist grundsätzlich in seinem jeweiligen Bestand ungeschmälert zu erhalten sowie gesondert, nachweisbar von anderen Werten, getrennt zu führen und zu halten. Ein Rückgriff auf den Grundstock ist ausschließlich und allein nur mit Zustimmung der insoweit zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig, sofern der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und dabei der Fortbestand der Stiftung auch weiterhin für angemessene Zeit gewährleistet bleibt.

(3) Damit das Grundstockvermögen keinen Wertverfall erfährt, ist ein entsprechender Anteil der erzielten Erträge einer die Inflation ausgleichenden Rücklage zuzuführen, die alsdann zu diesem nicht verfügbaren Vermögensteil zu nehmen ist, also dem Grundstock zuwächst. Maßstab: Jahresinflationsquote, amtlich festgestellt und veröffentlicht durch das Statistische Bundesamt für die Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist darüber hinaus, aus welchen Gründen auch immer, der Nettowert des Grundstocks, ggf. nach Abzug der Schulden sowie der verfügbaren Stiftungsmittel, in Verfall geraten (z.B. Verluste der Kapitalanlage), sind, unbeschadet der Inflationsrücklage, alle weiteren nächstanfallenden freien, an sich zeitnah auszuschüttenden Erträge solange dem Grundstock gutzuschreiben, bis der ursprüngliche Bestandswert wieder erreicht ist.

§ 4 (Stiftungsvermögen, Aufstockung)

Der Grundstock des Stiftungsvermögens, ebenso aber auch die jeweiligen projektbezogenen Ausschüttungen der Stiftung, können jederzeit durch entsprechende satzungskonforme Zuwendungen seitens der Stifter oder von Dritten (natürliche/ juristische Personen), unter Lebenden oder von Todes wegen, erhöht werden, so wie es vom Geber ausdrücklich bestimmt wird. Im Zweifelsfall: Verwendung zur Grundstockerhöhung.

Die Aufstockung des Grundvermögens soll insbesondere durch die von den Stiftern bereits verbindlich verfügte Einsetzung der Stiftung als alleinige Schlusserbin erfolgen (gemeinschaftliches Ehegatten-Testament vom 26.6.94 - hinterlegt beim Amtsgericht Marburg a. d. Lahn, Gesch.Z. 6 Verwb. Nr. 20446 - nebst 1. Nachtrag vom 17.6.01, Gesch.Z. 6 Verwb. Nr. 23791 - sowie 4. Nachtrag vom 26.4.05, Gesch.Z. Verwb. Nr. 25480).

§ 5 (Stiftungsvermögen, Verwaltung)

(1) Bei der Verwaltung der Vermögenswerte, die zum Grundstock gehören sowie diejenigen, die verfügbar sind, ist die Stiftung nach Maßgabe dieser Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Die Stiftung hat jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Wirtschafters diese Werte planorientiert und sparsam zu handhaben sowie die verfügbaren Netto-Erträge strikt fallbezogen und jederzeit nachweisbar zu verwenden. Die Stiftung darf jedenfalls keine Person durch Ausgaben u. a. begünstigen, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind; sie darf auch keineswegs Vergütungen oder

 

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