Lothar und Ilse Seeber-Stiftung
Startseite -> Satzung

Verfassung

Verfassung der "Lothar und Ilse Seeber - Stiftung"


§ 1 (Name, Rechtsform, Sitz)

(1) Die Stiftung führt den Namen "Lothar und Ilse Seeber - Stiftung".

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts (Rechtssubjekt).

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Marburg a. d. Lahn.

§ 2 (Stiftungszweck)

(1) Die Stiftung verfolgt, primär ohne eigenwirtschaftliche Zielsetzung, ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck, nämlich die selbstlos zu veranlassende sowie nachhaltig zu sichernde Unterstützung der Deutschen Blindenstudienanstalt e. V. (blista), Bildungs- und Hilfseinrichtung für Blinde und Sehbehinderte, ebenfalls mit Sitz in Marburg a. d. Lahn, Am Schlag 8. Die finanzielle Unterstützung soll insbesondere folgende institutionelle Anstaltsbereiche begünstigen: O&M (Orientierung und Mobilität), LPF (lebenspraktische Fertigkeiten), RES (pädagogische Frühförderung von Kindern) sowie DBB (Deutsche Blindenbibliothek).

(2) Die Stiftung verwirklicht, wenn dafür keine Rechtspflicht anderer besteht oder damit keine öffentlichen Mittel ersetzt werden, den vorgenannten Zweck, soweit die Anstalt ihre allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Aufgaben zum Wohle Blinder und Sehbehinderter erfüllt; nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, z. Zt. verbindlich festgeschrieben in der Deutschen Abgabenordnung 1977 (AO), i.d.F. der Bekanntmachung v. 1.10.02 - hier: 2. Teil, 3. Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke).

(3) Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand der Stiftung. Verfügbare Mittel dürfen lediglich für verfassungskonforme Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 (Stiftungsvermögen, Substanzsicherung)

(1) Die Stiftung wird mit einem anfänglichen Grundstock im Nennwert von mindestens 100.000,00 EUR - i. W. einhunderttausend Euro - ausgestattet, den die Stifter binnen 2 Monaten nach Anerkennung und Erteilung der vorläufigen Steuer-Freistellung in Wertpapieren sowie evt. in Liquidität zukommen lassen werden.

 

vorherige Seite  |  nächste Seite  |

 

Zum Seitenanfang |