"Lothar und Ilse Seeber - Stiftung"
als rechtsfähige, mithin selbständige Stiftung Bürgerlichen Rechts (Rechtssubjekt) mit Sitz in Marburg a. d. Lahn.
Zweck: Die Stiftung verfolgt, primär
ohne eigenwirtschaftliche Zielsetzung, ausschließlich
und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck, nämlich
die selbstlos zu veranlassende sowie nachhaltig zu sichernde
Unterstützung der Deutschen Blindenstudienanstalt e. V.
(blista), Bildungs- und Hilfseinrichtung für
Blinde und Sehbehinderte, ebenfalls mit Sitz in
Marburg a. d. Lahn, Am Schlag 8.
Die finanzielle Unterstützung soll insbesondere folgende
institutionelle Anstaltsbereiche begünstigen: O&M
(Orientierung und Mobilität), LPF (lebenspraktische
Fertigkeiten), RES (pädagogische Frühförderung
von Kindern bis zum Schuleintritt) sowie DBB (Deutsche
Blindenblibliothek).
Vermögen: Wir dotieren die Stiftung zunächst mit einem Grundstock im Nennwert von mindestens 100.000,00 EUR - i. W. einhunderttausend Euro; bei Fälligkeit bestückt in Wertpapieren sowie ggf. Liquidität.
Zur weiteren Erhöhung des Grundstocks haben wir die Stiftung durch gemeinschaftliches Ehegatten-Testament, hinterlegt beim Amtsgericht Marburg a. d. Lahn, als alleinige Schlusserbin eingesetzt. Zwecks Sicherstellung unseres letzten Willens haben wir Testamentsvollstreckung (Abwicklungsvollstreckung) angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker haben wir berufen Herrn Diplomkaufmann Ulrich Blanke, Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater; ersatzweise für den Fall, dass dieser vor oder nach Annahme dieses Amtes ausfallen sollte, Herrn Rechtsanwalt Michael Kühn, Fachanwalt für Steuerrecht. Herr Blanke und Herr Kühn sind Partner der Sozietät "Blanke, Klee und Kühn", derzeit domiziliert in 35037 Marburg a. d. Lahn, Kernstadt, Software Center 5a.
Organ der Stiftung: Einziges Organ der Stiftung ist der aus 4 Personen bestehende Erstvorstand sowie zu gegebener Zeit der aus 3 Personen bestehende Folgevorstand; jeweils besetzt mit 1 Vorstandsvorsitzenden sowie 3 bzw. 2 Vorstands-Fachmitgliedern (jedes Mitglied mit einem ständigen Vertreter).
Im Einzelnen ist für die "Lothar und Ilse Seeber-Stiftung" deren datumsgleiche Verfassung maßgebend, der - im Wesentlichen - das Hessische Stiftungsgesetz vom
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